Die Bergfreiheit und Bergordnung

Gräfin Elisabeth sorgt sich um die rechtliche Ordnung des Bergbaus

1529 Handschriftbergbauordnung07082013

Bergordnung von 1529 aus dem FFA (BwA.2), Text s.u.

Der Anlass für diese Bergordnung ist schwer zu rekonstruieren. Nachgewiesen ist um diese Zeit im Kinzigtal nur der Bergbau im Hauserbach, mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde aber auch in Schnellingen und Welschbollenbach auf dem Barbarast gegraben. Vermutlich war es den Fürstenbergern wichtig, den zu erwartenden Gewinn aus den Gruben nicht leichtfertig aus juristischen Gründen aufs Spiel zu setzen.

Anlässlich eines Rechtsstreit um Besitzrechte wird das fürstenbergische Bergregal 1585 mit 14 aktiven Gruben aufgeführt, wovon zumindest die Bollenbacher Grube Barbarast gut ausgegeben haben muss, da ihre Bergwerksanteile (Kuxe) mit 6 Gulden gehandelt wurden.

Die Bergordnung der Gräfin Elisabeth und ihrer Söhne Wilhelm und Friedrich (siehe Abbildung oben) beginnt juristisch recht ausführlich:

"Freyheit und BergkwergksOrdnung im Kinzigerthal: Hochwolgebornen Frauen, Frauen Elisbeth Grävin zu Fürstenberg geborene von Soling wittiben, So dann herrn Wilhelm und Herrn Friderichen baiden Gebrüder Graven zu Fürstenberg; und ist der Freyheitsbrief datiert Freitags nach Martini Episcopi Anno 1529 die Bergkwergksordnung Montags nach Sanct Jörg Tag des heiligen Ritters Anno 1530.

Wier Elisabeth Gräffin zu Fürstenberg, gebohr Solinng Wittib etc. Regierende Frau der Herrschaft Kintzingerthall. Unndt wier Wilhelmb, unndt Friedrich beeyde Graffen zue Fürstenberg, Landtgraffen in der Bahr, unndt Herrn zu HauBen gebrieder, unndt Erbherrens der Herrschafft Kintzingerthalß etc. bekennen unnß alle gemeniklich, unndt Unverschiedenlich für unnß, all unnssere Erben, unndt nachkhommen offendlich hiemit dissem Brieff, alß durch sonder gnad Gott deß allmächtigen, etliche berchwerkh menschlichen gebrauch nuzlich unndt dienstlich, an etwa manchen unndt obbemelter unnsser Herrschafft im Kintzingerthall erzogen, dass wäre demnach aller sambt unndt sonder der für unnß auch unnser aller Erben, unndt nachkommen, damit meneglich dißer Bawelustiger seye, und werde allen den Jennen so hievon Empfangen, entlehent haben, auch hinführo im kinfftigen empfahen und entlehenen, unndt denen so dieselben mit und zu Ihren newen werden, diße nachgehendt Freyheit und Ordnung gegeben haben." ......... ff

In dieser ersten ausführlichen fürstenbergischen Bergordnung werden vor allem die wirtschaftlichen Bedingungen des Abbaus von Erzen und Silber festgelegt:

  1. Zur Oberaufsicht über die Kinzigtäler Gruben wird das Amt eines Bergrichters und seiner amtlichen Helfer (Bergschreiber) beschrieben.
  2. Es wird Buch darüber geführt, wer die jeweilige Grube zu welchen Bedingungen führen darf.
  3. Die Erzmaße werden festgelegt und bezüglich des "Zehnten" als Abgabewert überprüft.
  4. Die erzeugten Silberbarren werden mit dem fürstenbergischen Wappen versehen und gemäß ihrem Gewicht bewertet.
  5. Die Fürstenberger haben das Vorkaufsrecht auf Silber zu einem festgelegten Preis.
  6. Pro "Mark" (= 233 g) abgebautem Silber waren 15 Kreuzer an den Fürst zu entrichten. Das "Mark" selbst hatte um diese Zeit den Wert von 2 rheinischen Gulden.

Text: Bernd Schmid